(hier wird der verkürzte, summarische Inhalt des Buches wiedergegeben, inhaltlich ähnlich veröffentlicht bei STREIFZÜGE und im Forum Recht)

1. Eigentum ist abstraktes, immaterielles Verfügen, darin ist es ebenso unmittelbar wie bedingungslos. Der daher rein willentliche Bezug des Subjekts des Verfügungsverhältnisses Eigentum auf das Objekt desselben ist keiner Qualität des Objekts, aber auch nicht des Subjekts geschuldet. Diese Anonymität und reine Sachlichkeit ist ein wesentlicher Unterschied zu vorbürgerlichen Verfügungsverhältnissen.

Diese Art von Willen gilt als der elementare und grundlegende Wille überhaupt, mit der im Weiteren Gesellschaft gestaltet wird.

Der Willensinhalt Eigentum gegenüber dem willenlosen Gegenstand ist darin die umfassende Negation dessen, was der Gegenstand an sich ist. Dem Gegenstand wird darin eine als die Bestimmung auferlegt, die er auf jeden Fall nicht an sich hat: Der Meinige zu sein. Ein praktisch zugreifendes, auf ihn einwirkendes und den Gegenstand interessiert veränderndes Willensbezug will das Eigentumsverhältnis aber dennoch in keinem Fall sein. Das Eigentum ist als ein Willens-Verhältnis mithin nicht nur tautologisch, sondern auch inhaltsarm: Es wird da keine Qualität des Subjekts geltend gemacht außer, dass das Subjekt eben Subjekt ist. Und auch das Objekt bietet keinen Inhalt, gerade dieses Verhältnis zu ihm zu praktizieren es ist außer Objekt in diesem Verhältnis zu sein nicht von Interesse und eben deswegen nicht weiter bestimmt. Das Objekt erfährt in diesem Verhältnis auch keinerlei Veränderung. „Verfügen“ allein legt da schon ein zu direktes handgreifliches Verhältnis nahe, eher ist da aber an Möglichkeit oder Macht zu verfügen zu denken, deren Ausübung in Verweigerung oder Ermächtigen bzgl. dem konkreten Verfügen besteht. Darüber hinaus ist zunächst auch kein drittes Element in dieses Verhältnis involviert oder bestimmt es etwa inhaltlich; vom Subjekt ist so auch (noch) kein Mittel zu seiner Bewerkstelligung genommen. Wegen dieser Idealität, also Unabhängigkeit von jeglichem materiellen Bezug ist das Eigentumsverhältnis aber auch bedingungslos: Dieser Willensinhalt beansprucht Geltung ohne Kompromisse und Relativierung durch irgendwelche inhaltliche Qualitäten seiner Pole. Das Eigentum ist so eine eigene und unabhängige Form der Beziehung der Menschen auf Gegenstände.
Diese Abstraktheit des Eigentumsverhältnisses besteht in und für sich, und nicht etwa darin, dass es eine mögliche Sammelbezeichnung aller denkbaren Umgangsformen mit Gegenständen darstellt, oder in ihm von vielen anderen Beziehungsmöglichkeiten abgesehen wird. Als Willensverhältnis ist es auch nicht zu verwechseln mit dem wie auch immer gearteten Gegenstand eben des Verhältnisses selbst; es ist auch nicht das Recht eben dazu, noch einfach und nur negativ Ausschluss von sich oder vom materiellen Gebrauch der Dinge; es ist weder das private von sich selbst noch die Gewalt und Herrschaft, die es wohl aus der Taufe hebt und sichert. Vielmehr erklären sich diese Bestimmungen erst mit dem, was und warum das Eigentum ist.

Schon der alltäglichen Vorstellung vom Eigentum als nur so etwas wie –  materielles oder auch nicht näher bestimmtes  – Haben, wie auch seiner Bestimmung als Gegenstand oder gar als Kapital wird da widersprochen. Auch die Betonung des Privaten wie des daraus folgenden Gesellschaftlichen, etwa des Ausschlusses am Eigentum wird damit als unzureichende Bestimmung des Eigentums befunden. Eigentum ist vielmehr der Willensakt des sich Zuordnens eines Gegenstands selbst,  allerdings in abstrakter Weise, als reiner, nicht von materiellem Zugriff noch durch geistig oder moralisch reflektierte Stellung kontaminierter Willensinhalt – weder das Subjekt noch das Objekt sind dabei in ihrer Materialität oder anderweitigen Bestimmung  von Belang. Das scheint zunächst eine banale wie auch harmlose, allerdings etwas merkwürdige Stellung zur Welt zu sein, die sich als Inhalt des Eigentums findet. Wenn auch gerade dieser bizarre Inhalt in Recht und Gesetz in aller Rigidität und Erbarmungslosigkeit seine (durchaus gewünschte) Durchführung findet. Warum es so etwas gibt, und wozu das gut sein soll, ist zunächst die berechtigte wie entscheidende Frage – will man Eigentum  nicht doch als phänomenale Zufälligkeit oder Naturkonstante am Menschen gelten lassen.


2.  Dieses besondere Verfügungsverhältnis Eigentum hat seinen logischen und damit seine Qualität zeitlos erklärenden Grund in den bürgerlichen Einkommensquellen und dem damit verbundenen Verleih, mithin im durch das Kapitalverhältnis vermittelten „Heißhunger nach Mehrarbeit“, also in Verhältnissen, die den Menschen gegenständlich und fremd sich geben und deren Inhalt keineswegs ihrem Willen erwächst.


Die Nacherzählung der historischen Voraussetzungen und Abfolgen kann eine nur begriffslose und verschwindende Notwendigkeit des Eigentums ergeben. Seine qualitativen (und nicht nur Geltungs-) Bestimmungen lassen sich aber aus zeitgleich vorliegenden Momenten begründend erschließen. Nicht die Tradition, aber auch kein Wille – weder als einzelner, noch als staatlicher oder schon gar nicht überhaupt (wie bei Hegel) – sind für eine derartige Begründung hinreichend. Ein natürliches Benutzungsverhältnis, also das Nehmen und Gebrauchen von Gegenständen, macht so ein abstraktes Verfügungsverhältnis – entgegen der bürgerlichen Grundanschauung – ebenfalls nicht notwendig. Nicht einmal Erwerb oder Weggabe der – nicht nur von Marx-Lesern dahingehend inkriminierten – Ware(ngegenstände) in Tausch oder Verkauf, läßt für sich schon ein Eigentumsverhältnis erstehen.
Allein die bedingte Weggabe der für den kapitalistischen Produktionsprozess spezifischen jeweiligen Einkommensquellen und damit ihres ganzen materiellen Inhalts begründet so ein abstraktes und immaterielles Verfügungs-Verhältnisses zu ihr, das zugleich, dennoch und deswegen gilt. Dieser Verleih gegen Geld erweist das Eigentumsverhältnis als Verfügungs-Form der Verwertung von Wert:
Nur in dem abstrakten Verfügungsbezug zu den Gegenständen Geld, Natur, Mensch und organisierter Produktionsprozess als (von Marx in „Das Kapital“ Band 3 so bestimmten) Elemente des kapitalistischen Verwertungsprozesses ist ein Ding Einkommensquelle, nämlich Quelle von Zins, Rente, Lohn und Unternehmergewinn. Soweit ein konkreter Bezug zu und Umgang mit dem Gegenstand und seinem Gebrauchswert vorliegt, ist er für denjenigen, der materiell damit zu tun hat, gerade keine Einkommensquelle. Einkommensquelle ist der Gegenstand für den, der dieses abstrakte Verhältnis zu ihm einzunehmen imstande ist und auch beibehält, während ein anderes Subjekt sich an ihm materiell zu schaffen macht. Dass ein anderes Subjekt konkret mit dem Gegenstand umgeht, d.h. ihn gebraucht in seiner materiellen Substanz, ist sogar die notwendige Voraussetzung dafür, dass sie für den Eigentümer Einkommensquelle ist. Mithin ist der materielle Nicht-Gebrauch des Gegenstands durch den Eigentümer gerade die spezifische Art des Gebrauchs des Gegenstands als Einkommensquelle. Erst der Einschluss aller Natur und Produkte in den Stoffwechsel des Kapitals stellt auch alle diese Gegenstände und Waren in dieses Eigentumsverhältnis. So daß dann alle Gegenstände, zu denen dieses abstrakte Verhältnis eingenommen wird, den Namen Eigentum erhalten (können).

1.         Eigentum ist weder geschichtlicher Zufall noch Naturereignis, aber auch  keine logische Konsequenz der Ware. Generationen von Marx-Lesern  waren sich sicher gewesen, an der Ware und ihren Bestimmungen Begriff, Notwendigkeit und gar Kritik des Eigentums schon fest in Händen zu haben. Und auch bürgerliche Geister gehen ganz selbstverständlich vom logischen Zusammenschluß von Ware und Eigentum aus, ohne sich genötigt zu sehen, das an seinen beiden Seiten anders als durch die praktische Tatsächlichkeit zu erweisen.

Diese Unterstellung einer begründenden Notwendigkeit von Eigentum durch die Ware qua Vorfindens des Eigentums bei der Ware wird bestritten; mit dem Argument, dass ein so abstraktes Verfügen, wie wir das Eigentumsverhältnis kennen, sich aus den Bestimmungen der Ware gar nicht erschließen läßt: Die Verfügung bei der Ware besteht immer zum gehandelten Gegenstand in seiner Materialität, weil sowohl Gebrauchswert wie Wert als  gesellschaftliche Tat im Warenkörper vorliegen.

 2.         Vielmehr erweist sich Eigentum als Notwendigkeit in der Durchführung der Verwertung von Wert, in den bürgerlichen Einkommensquellen, also auch an der Lohnarbeit – ganz entgegen der marxistischen Vorstellungswelt.

Lohnarbeit besteht zwar nicht in einem Verkauf von Arbeit, wie die Bezeichnung Arbeitsmarkt suggeriert, ein „Verkaufs der Arbeitskraft“, wie von Marx formuliert, trifft die vorgenommene Transaktion auch nicht gut. Materiell liegt ein Verkauf bei der Lohnarbeit überhaupt nicht vor, sondern sie kann nur als Verleih durchgeführt werden, aber weder als Verleih der Arbeit noch der Arbeitskraft, sondern des ganzen  Menschen. Dafür gibt es eine Reihe von Argumenten:

·        Ein Verkauf auf Zeit, wie Marx den Sachverhalt konzipierte, ist nur eine andere Bezeichnung für Verleih, ist inhaltlich als Transaktion ein Verleih.

·        Ein Verkauf der Arbeitskraft enthält kein Element der Begrenzung des verkauften Inhalts: Es kann die Arbeitskraft auf Lebenszeit, aber auch die des Tages gemeint sein. Der Verleih enthält dahingegen sowohl eine Zeitdimension, als auch die Beschränkung auf den Ge-brauch unter (prinzipiellem) Ausschluss des Ver-brauchs des verliehenen Gegenstandes.

·        Der Gegenstand der Transaktion muß bei einem Verleih allerdings ein anderer werden, gerade um den Inhalt der Lohnarbeit mit der Form der Transaktion in Einklang zu bringen und so zu erhalten. Es ist einerseits der gesamte Mensch, der Mensch in seiner körperlichen und geistigen  Gesamtheit, der verliehen werden muß. Andererseits mit einer solitären, vorbehaltlichen wie unbedingten Ausnahme: Der abstrakte Wille zu diesem Menschsein als Eigenem, das abstrakte Willenssubjekt dieses ihm zugeordneten Gegenstandes Mensch muß davon ausgenommen sein.

·        Die Systematik von Marx selbst läßt alle (anderen) Revenuequellen zu eben solchen werden durch einen Verleih eines Gegenstandes (und dadurch Verkauf ihrer Kraft), und nur beim Gegenstand der Transaktion des Arbeiters wird eine für sich unverständliche Ausnahme gemacht.

3.         Im Rückblick auf Marx ist diese von ihm geprägte und hiermit kritisierte Sichtweise nur angesichts der Wahl der Architektur seines Werkes in KI erklärbar, wo er aus den Formen des Reichtums, der Ware und dem Geld, dann sowohl Kapital als auch die Teilhabe der Arbeit daran entwickelt haben wollte…Mit der vorliegenden anderen Begründung  von Eigentum wie auch der anders gefaßten Transaktion der Arbeitskraft ist auch eine Umkehrung der argumentativen Darlegung  der bürgerlichen Kategorien gefordert (wenn auch noch nicht geleistet).


3.  Verdrehung der bürgerlichen Welt durch das Eigentum: Das maßlos lebendige Arbeit vergegenständlichende Verwertungsverhältnis wird zum gewollten Mittel für den Menschen.

Im und durch das Eigentumsverhältnis kommt es zur Verwandlung der gegenständlichen Gesellschaftlichkeit des Werts in ein Verhältnis des (einzelnen) Menschen zu sich selbst und (als dieses selbstbezogene Subjekt) zu Sachen. Die gesellschaftliche Einbindung des Menschen in die Verwertung von Wert durch die Einkommensquellen gibt sich dadurch so ganz anders, als intimes und zugleich distanziertes Verhältnis zu Gegenständen. Also ausdrücklich gerade nicht als gesellschaftliches, sondern eben (nur) als privates V(erfügungsv)erhältnis, gerade wenn andere Menschen diese privaten Gegenstände benutzen (müssen).
In der bürgerlichen Einkommensquelle ist also zwar nach wie vor ein gesellschaftliches Produktionsverhältnis resumiert, es ist aber zugleich einerseits in die Form des dem menschlichen Individuum abstrakt eigenen, ihm ausschließlich zugeordneten, allerdings gerade äußerlichen Inhalt, zur Sache verwandelt. Andererseits tritt durch dieses „eigentüm“liche Verhältnis die spezifische Gesellschaftlichkeit der bürgerlichen Welt auf als ich-zentrierter Selbstbezug des individuellen Menschen und umgekehrt seine Individualität im Person- oder Eigentümer-Sein als allgemeinste wie allerleerste, eben abstrakte Subjektivität, die ihn von keinem anderen Menschen zu unterscheiden vermag.
Ausgerechnet der nicht gewusste Gehalt der kapitalistischen Ökonomie: Heißhunger nach immer mehr lebendiger Arbeit der begriffen sein muss, damit ein freier, also auch ablehnender Umgang damit erst möglich wird , gerät so zum selbstverständlichen wie individuellen Willensakt gegenüber nurmehr Gegenständen, also zum Willensentscheid ohne Bewusstsein davon, was da gewollt wird. Das damit nunmehr wesentliche gesellschaftliche Verhältnis wird darüber zum rein fiktiven Moment, auf das kann nur in einem theoretischen Kraftakt Bezug genommen werden. Es erscheint so gar nicht als das, was es dennoch und gerade deswegen ist. Und zu Recht kann damit das Wesen der bürgerlichen Gesellschaft so keine unmittelbare, sinnlich erfahrbare Wirklichkeit mehr für sich geltend machen. Gerade der Begriff der bürgerlichen Gesellschaft erscheint so als reine und willkürliche Phantasterei, als haltlose und verbohrt ideologische Behauptung, der ganz andere Sachverhalte handfest entgegenstehen.

Das Verfügungsverhältnis Eigentum erweist sich damit nicht etwa nur als ziemlich relativ, weil quantitativ immer beschränkt und nur scheinbar allmächtig. Mit ihm hat man nicht nur kein Mittel für ein gutes materielles Leben in Händen, vielmehr hat einen damit eine verhängnisvolle, weil nicht erkannte Pflicht im Griff.

Der Behelf von Marx, diese Verdrehung des wahren Inhalts gesellschaftlichen Tuns als Fetisch der dinglichen  Gegenstände zu kennzeichnen und so an ihnen erfahrbar vorzufinden, wird damit relativiert. Der kurzschlüssigen Vorstellung, mit den Kategorien der Ware und des Geldes auch schon den Willenshaushalt der bürgerlichen Menschen erschöpfend, nämlich als  negiert gefaßt zu haben, wird widersprochen. Gerade weil - gemäß Marx -  diese gesellschaftlichen Inhalte von Kapital, Geld und Ware als nicht gewußte vorkommen, kann  der Wille zu ihnen diese so abstrakte Form des Eigentums annehmen.

Die Verkennung der Gesellschaftlichkeit der ökonomischen Gegenstände erfährt so ihre nähere Erklärung  wie Verlaufsform in der subjektiv gewollten Durchführung der ökonomischen Kategorien. Allen Fanatikern des Eigentums, wie auch Fatalisten und Automatisten der kapitalistischen Entwicklung – seien es nun Befürworter oder auch Kritiker des Kapitalismus – ist damit aber ihre besserwisserische Genügsamkeit bestritten.


4.  Person ist der vom Menschen abstrahierte Eigentümer. Person ist somit die Verwirklichung der anonymen bürgerlichen Gesellschaftlichkeit am einzelnen Menschen. In der Person verdichtet sich das Nichtsubjektsein des bürgerlichen Menschen gegenüber dem gesellschaftlichen Prinzip (und über die Vergegenständlichung gesellschaftlichen Lebens im Wert) ausgerechnet in einer Nicht-Sache, nämlich einer – allerdings verräterisch – absoluten, ausdrücklich nicht-gesellschaftlichen Subjektivität.

Mit dem Lohnarbeitsverhältnis, also dem Menschen als Gegenstand eines Verleihs und somit wegen des Eigentumsverhältnisses zu ihm, ergibt sich als Subjekt dieses wie aller anderen Eigentumsverhältnisse der bürgerlichen Welt der abstrakte, von aller Materialität gereinigte Eigentümer. Am Lohnarbeiter findet sich so der reine Eigentümer, also der Eigentümer in absoluter Abstraktion, ohne mögliche Überschneidung mit dem (Rest des) Menschen aus Fleisch und Blut. Den durchaus reellen Widerspruch, als Mensch ausdrücklich und notwendig, sowie auf Dauer, auch eine Abstraktion von sich, also vom Menschen in all seiner (weiteren) Besonderheit, auch in all seiner zeitlichen Veränderlichkeit zu sein, leistet erst das allseitig durchgesetzte Verleih- und Leihverhältnis zum Menschen. Bei den anderen Einkommensbeziehern der bürgerlichen Ökonomie, Kapitalisten und Unternehmern, kann dahingegen die klare und notwendige Abgrenzung dieser Bestimmungen des Eigentümers vom (sonstigen) Menschen durchaus schwer fallen.
Erst ein Eigentümer als punkthaftes Wesen wie der Eigentümer des Menschen kann mit sich identisches Subjekt auch verschiedener Eigentumsverhältnisse sein, eben weil er als abstrakter Eigentümer, auch abstrakt von jedwedem bestimmten Verfügungsinhalt in die Welt gesetzt ist. Somit kann ein und derselbe Eigentümer, also Abstraktion vom Menschen, gerade wegen dieser Abstraktion Eigentümer auch von Geld und Natur, sowie der schlichten Warengegenständlichkeit sein.

So erweist sich, entgegen landläufigen, gerade linken Vorstellungen vom Eigentümer als nur oder v.a. Kapitalisten, nicht nur der Lohnarbeiter als ebenso ein solcher, sondern ausgerechnet am Lohnarbeiter entpuppt sich der Eigentümer sans phrase, der Prototyp aller Eigentümer, der abstrakte freie Wille. Ausgerechnet der Lohnarbeiter bietet so die materielle Erklärung des Person-Seins in dieser unserer bürgerlichen Gesellschaft.
Mit der Person befreit sich so das Eigentumsverhältnis von aller natürlichen Gegenständlichkeit, von der Besonderheit und Bestimmung des einzelnen Menschen und erst recht von seinen mit seiner besonderen Einkommensquelle noch spezifisch aufgegebenen ökonomischen Inhalten.
Nicht nur die Beteuerungen, dass die bürgerliche Person als Komplement eben notwendig zur Warenwelt gehöre, sondern auch die Vorstellung, Person zu sein wäre eine neutrale bis unschuldige, jedenfalls eine allgemeine oder gar archaische menschliche Angelegenheit und Errungenschaft, auf die man auch jenseits der zugehörigen bürgerlichen Verhältnisse bauen könnte, erweisen sich damit als obsolet. Mit der Person ist ein elementarer Fixpunkt einer eigenen, willentlichen Sphäre von Gesellschaftlichkeit aus der Taufe gehoben, die nichts (unmittelbares) mehr von der Sachlichkeit und Allgemeinheit der ihr zugrundeliegenden Verwertung von Wert an sich hat, obwohl und weil sie gerade darin ihren Ursprung hat.

Mit dieser alternativen Begründung von Eigentum über die ebenfalls  neue Bestimmung des Inhalts der Transaktion bei der Lohnarbeit ist eine folgernde Erweiterung der bürgerlichen Kategorien eröffnet, die Bestimmung der bürgerlichen Subjektivität, also dem Bürgerlichen an der heute vorfindlichen menschlichen Subjektivität. Nicht nur wird damit bestritten, dass das Kapital als Automatismus, als Maschine lebt, welche die Menschen dabei nur als bewußtlose Anhängsel oder fetischisierende Puppen vollziehen: Der bürgerliche Mensch ist damit gerade keine Charaktermaske, sogar der Lohnarbeiter wird als aktiver Täter dabei identifiziert.

Es  wird so  nicht nur die Tatsächlichkeit des Willens dabei betont, sondern auch die Qualität des Willens bestimmt, der für die Durchführung des Verwertungsinhalts von Nöten ist und täglich immer wieder praktisch gebildet wird. Der von aller Gegenständlichkeit abstrahierte Wille wie beim Lohnarbeiter ist der kleinste gemeinsame Nenner für alle bürgerlichen Subjekte (von Revenuequellen), dasjenige eben so abstrakte Subjekt-Sein, das im weiteren in der bürgerliche Gesellschaft nicht nur von allen Menschen gleichermaßen für sich reklamiert wird, sondern ihnen auch – jenseits ihres Willens dazu – von Staats wegen prinzipiell auferlegt und abverlangt werden wird: Die Person. Nicht die Anerkennung als bedürftige Menschen durch andere Menschen streben die bürgerlichen Subjekte an, sondern ihre Geltung als Personen im Rechtssystem. Dieses menschenrechtliche Subjektsein ist ihnen Voraussetzung, und deshalb erstes, wenn auch von vornherein nur indirektes Mittel, um ihre materiellen Ziele verfolgen zu können.  

 

5.   Konkurrenz der bürgerlichen Individuen

Die abstrakte Person für sich und subjektiv beinhaltet den Willen zur Freiheit eben derselben. Indem die Menschen das Personsein als Selbstzweck gelten lassen, eröffnet ihnen das Eigentumsverhältnis im freien Umgang mit den versachlichten Mitteln die Verfolgung ihrer ganz besonderen Zwecke: Individuierung. Als diese isolierten, nur vorgeblich unteilbaren Gestalten erstreben die bürgerlichen Menschen ihr gutes Leben, ganz für sich selbst.

Dabei geraten sie nicht nur mit sich selbst in Widerstreit. Das Verhältnis der Menschen untereinander verläuft damit wesentlich über Sachen, also Dinge, die im Eigentumsverhältnis stehen. Damit sind die Menschen einander nicht nur Fremde,  nicht zuletzt auch die verunsichernde Feindlichkeit des Heißhungers nach Mehrarbeit läßt sie ihr Wohl  gegeneinander verfolgen.      

Frei von menschlichen Bindungen liegt ihnen die Achtung der anderen Menschen wie Personen grundsätzlich fern. Jeder dennoch erstrebte Zusammenschluß solcher individuierten Subjekte transzendiert nicht das Mittel, das sie im Eigentum zu haben glauben, sondern gibt seinem Gebrauch im Gegeneinander nur eine erweiterte Verlaufsform. Wenn auch daneben der Mangel an damit erreichbarem Wohl menschlicher Nähe und Liebe als idealistischer Sehnsucht und praktiziertem (Mit-)Gefühl ewig Konjunktur beschert.

Für die Verfolgung ihres so individuierten Wohls im Wettbewerb mit allen anderen ebenso gestalteten Subjekten genügt ihnen und bauen sie auf die Anerkennung ihrer abstrakten Person. Nur ein übermächtiges Subjekt wie der Staat jenseits ihrer besonderen materiellen wie auch Eigentumsinteressen kann ihnen diese im Recht in aller Objektivität gewährleisten.

Die bürgerlichen Subjekte wollen für sich Person sein und schaffen sie an sich unterschieden von einem Selbst. Die Vorstellung, diesen subjektiven Extrakt von Gesellschaft für dieses menschliche Selbst nutzen zu können, erweist sich im Lebensverlauf nicht nur als Wahn. Indem sie urteilslos dieses Person-Sein zum Mittel machen, machen sie es auch gegen dieses Selbst geltend, in letzter Konsequenz in einer nicht mehr nur theoretischen Negation ihres Selbst.
Als diese zwiespältigen Subjekte verfolgen sie ihr individuelles Wohl mittels Praktizierung der eigenen, aber nur widerstrebender Respektierung der anderen Eigentumsverhältnisse und Interessen, also gegeneinander: Konkurrenz.

Der Gegensatz verläuft dabei keineswegs – negativ - über eine direkte gegenseitige Bestreitung der jeweiligen Willen und materiellen Interessen, oder gar der Existenz. Die Subjekte beziehen sich  überhaupt nicht als Menschen aufeinander, sondern nur über die Gegenstände, über die sie abstrakt und ausschließlich verfügen. So haben sie selbst mit den Menschen, mit denen sie Transaktionen dieser Gegenstände betreiben (Tausch und Verleih), nicht notwendig auch Beziehungen  als Menschen aus Fleisch und Blut. Vielmehr beziehen sie sich in diesen Transaktionen aufeinander nur positiv, jeweils als reine Eigentümer, als abstrakte Personen. Bei aller Anerkennung der anderen Menschen als Person gerät so ganz selbstverständlich jedes Interesse in diesem Handel über die Gegenstände zum schädigenden Desinteresse an den anderen Menschen.

Soweit sie gar keine Geschäfte miteinander treiben, haben sie überhaupt keine Willensbezüge aufeinander, weder positive noch negative, selbst wenn sie über die Nutzungskonditionen ihrer jeweiligen Gegenstände gerade in Wettbewerb miteinander gegenüber Dritten treten, und einander so das Leben schwer machen.

Bei solchen generellen Mißachtungen setzen die bürgerlichen Individuen, verletzt und infrage gestellt als Mensch, dennoch gerade dieses menschliche Selbst auch im privaten Umgang mit ein, um sich gegen die fremden Anderen und auch nur im eigenen Bewußtsein besser zu positionieren. Alle Eigenheiten ihres Daseins kommen da zum Einsatz, von den Intimitäten der körperlichen Gestalt, über Vorlieben und Kenntnisse, bis zu den lächerlichsten Accessoires ihres Lebens.

Für diese umfassende Verfolgung ihrer individuierten Interessen gehen sie durchaus Kooperationen und Koalitionen ein, prinzipiell, intim und ganzheitlich in Ehe und Freundschaft, instrumentell in Seilschaften und Mobbing, öffentlich und politisch in Verbänden und Parteien bis hin zur Nation. Diese Zusammenschlüsse sind dennoch keine Aufhebung, sondern nur eine Relativierung und Verschiebung des Gegeneinander, sollen sie doch regelmäßig auch taugen zur besseren Positionierung in der Konkurrenz. Soweit das von diesen Beziehungen gefordert ist, ruinieren sie gerne die menschlichen Gemeinsamkeiten, die vielleicht einmal ihre Grundlage waren.

Nur neben dieser gesellschaftlichen Art und Weise der Verfolgung ihres Wohls in der Konkurrenz mag ihnen Achtung ihrer Mitmenschen und ihres eigenen Menschseins, sowie ein Miteinander ein – eben nur privates - ideelles Anliegen sein, das aber auch nur mit den Mitteln aus dieser Konkurrenz  praktisch tätig werden kann: Geselligkeit, (Nächsten-)Liebe, Solidarität, Mildtätigkeit, soziales Engagement...

In diesem Eigentumssystem erstreben sie ihr wie auch immer bestimmtes Wohl für sich und gegen die anderen, erlangen es wegen des damit vollzogenen Zwecks aber auch nur bedingt und fraglich und teilweise notwendig nicht. Gegen (deshalb und wegen der prinzipiellen Bindungslosigkeit) anders gesonnene Willen muß dieses System für alle Eigentümer durch einen machtvollen Willen als Recht (durch)gesetzt werden; durch einen übermächtigen Willen, der zunächst nichts anderes will, als eben all die einzelnen Eigentümer - ohne selbst ein solcher Eigentümer zu sein: Staat. Dieser im weiteren dann eigenmächtige Wille gibt im Recht allen Willen zum Eigentum grundsätzlich – den Eigentümer anerkennend –, aber gerade deshalb den besonderen Eigentumswillen nur ausschließend, und dem menschlichen Wohl nur nachrangig recht. Das sachliche Eigentum erfährt so einen mit allgemein erwünschter Gesetzesgewalt nur geregelten - weil von den Eigentümern vollzogenen – Verlauf.

Indem die bürgerlichen Menschen also ihre frei gewählten Zwecke verfolgen, und dabei positiv auf etwas als Mittel setzen, über das sie so abstrakt wie umfassend und ausschließlich verfügen, wird über ihr deshalb notwendiges Gegeneinander dem „Heißhunger“ nach immer mehr lebendiger Arbeit frei und willig Geltung verschafft ...