Besprechung von                                                                                                                                                                                                                                    

Andreas Arndt: Geschichte und Freiheitsbewußtsein. Zur Dialektik der Freiheit bei Hegel und Marx., Berlin 2015


Zusammenfassung:

Arndt übernimmt von Hegel das Recht als Freiheitserrungenschaft, allerdings ohne Hegels Begründung dafür zu überprüfen. Marx und seinen

Nachfolgern bescheinigt er einerseits romantische Wunschvorstellungen in Richtung einer Aufhebung von Rechtsverhältnissen überhaupt; andererseits

führt er aus, dass Marx letztlich keinerlei grundsätzliche Distanz zu Hegels Fassung des Rechts hat. Entgegen Marx´ Unbestimmtheit des Rechts kann

aber auf der Grundlage von Marx' Prinzip der bürgerlichen Gesellschaft doch ein Begriff des Rechts formuliert werden, der dann allerdings die von Arndt

so irrational geschätzte Freiheit, die damit einhergeht, infrage stellt.


(Arndt kompiliert hier einige seiner schon älteren Schriften, die einen Bezug auf Freiheitsvorstellungen bei Hegel und Marx haben. Allerdings wird keine stringente Abhandlung des Themas vorgelegt, sondern Aspekte auf die Thematik mit sehr unterschiedlichen Argumentationsweisen. Dennoch ist eine gewisse Linie dabei herauszuarbeiten.)



  1. Hegels abstrakte Freiheit des Rechts


Mit Hegel sieht Arndt die individuelle Freiheit des Menschen mit dem Recht, und allein mit ihm, ermöglicht und verwirklicht:


„Recht ist für Hegel ´Dasein des freyen Willens(...)´“ (19)

„Für Hegel begrenzt das Recht nicht die Freiheit, sondern fällt mit der Freiheit zusammen: es ist das Dasein der Freiheit.“ (21)

„Individuelle Freiheit … gibt es nicht vor dem Rechtszustand, sondern sie ist dessen Produkt.“ (21)


Diese rechtliche Freiheit soll sich zudem nach Arndt dadurch auszeichnen, dass da keinerlei Bedingungen oder Vorgaben von Seiten der sie ausübende Menschen zu erfüllen seien, etwa als Gebot einer Obrigkeit:

„Es ist aber eine Allgemeinheit, die nicht auf Normsetzungen beruht, die dem Subjekt von Seiten eines gegebenen Allgemeinen (Staat) gleichsam objektiv gegenübertreten, sondern eine Allgemeinheit, die vom Subjekt selbst gesetzt ist.“ (22)


Wenn man es allerdings genauer und sogar mit der Hegelschen Vorgehensweise betrachtet, sind es keineswegs – wie Arndt auch weiss – die Menschen in ihrer unmittelbaren Willentlichkeit, die rechtliche Subjekte (und dann darin einander gleich) sind und sein können. Personen sind vielmehr nur solche Menschen, die einen besonderen Willen, nämlich eine von allen konkreten Willensinhalten abstrahierte und neben sie tretende Form ihres Willens an sich ausgebildet haben. In diesem Willensinhalt und nur darin sindsie nach Hegel Personen, dann aber auch ganz aus sich heraus, und sollen es nicht nur, etwa aus ihnen äußeren Beweggründen, sein. Auf solchen tatsächlichen Willen aufbauendes Recht ist dann in der Tat ihr Recht. Und als solche Personen üben sie es in aller Freiheit in der bürgerlichen Gesellschaft aus.


Dass diese besondere Rechtssubjektivität in aller Allgemeinheit gilt, sieht Arndt als Errungenschaft des (nicht näher bestimmten) Zeitgeists:


„Dass der Mensch als Mensch, durch sein bloßes Menschsein, Rechtssubjekt sei, und zwar nicht von Natur aus, sondern erst auf dem Boden der Moderne, ist Hegels Fassung der Menschenrechte“ (22)


Allerdings bleibt mit dieser vagen und inhaltsarmen Bestimmung dann offen, wieund warum die Menschen dazu kommen, ihren Willen derart getrennt von allen Willensinhalten als für sich abstrakten zu formulieren und auszuüben. Und nicht zuletzt stellt sich damit die Frage, ob so ein abstruser Wille nicht vielleicht doch eine Einschränkung der Freiheit der Menschen bedeuten könnte, bzw. umgekehrt: Was dem Menschen Äußerliches mit dem Recht denn Freiheit und Geltung gewinnt.


Arndt versäumt es, Hegels über die Zeitgeistdiagnose hinausgehende Herleitung dieses an-und-für-sich-freien Willens aus den Eigenheiten des an sich freien Willens zu überprüfen. So entgeht ihm, dass der Wille aus sich heraus nicht mit Notwendigkeit zu seiner Abstraktion hinführt, wie es die Rechtsperson praktiziert. Und auch, dass ein so abstrakter Wille, wie er der Person zukommt, nicht einer Verwirklichung in einem abstrakten Haben bedarf, wie es das Eigentum darstellt.



  1. Nach-hegelsche ´Citoyen-Romantik´, auch bei Marx


Der nach-hegelschen Geistesbewegung bescheinigt Arndt dagegen einen generellen „Abbruch einer philosophischen Auseinandersetzung“(51). Die von Hegel begrifflich errungene „abstrakte Allgemeinheit“ im Recht weiche seiner „Perhorreszierung bis hin zu den hegel-marxianischen Entfremdungskritiken“ (40), einer „Entfremdungsromantik“ (40).


Auch Marx verfolge „das Konzept einer ´Citoyenromantik´, der vollständigen Versöhnung von Individuum und Gemeinschaft.“ (121): „An die Stelle des absoluten Wissens tritt bei Marx der ´Communismus´ als ´wahrhafte Auflösung allen Widerstreits´“ (49).


Arndt betont allerdings, dass „die Rede vom juristischen Überbau“ als Begründung für diese Cityenromantik nicht recht tauge, da sie schon für Marx und auch für seine Nachfolger nur bedeute, dass das Recht in einem ziemlich vagen Verhältnis „irgendeiner Entsprechung zur ökonomischen Basis der warenproduzierenden Gesellschaft“ (105) stehe.

Letztlich fehle bei Marx „eine hinlänglich ausgearbeitete Theorie des Staates und des Rechts“ (122)

Dem kann mit dem Blick auf Marx selbst als auch auf die marxistische Literatur sicher nicht widersprochen werden.


Die angeführten Versuche, mit Marx einen Begriff des Rechts zu formulieren, der seine spezifische Qualität allein dem Kapital verpflichtet weiss, also auch „die These, die Menschenrechte hätten ihr fundamentum in re in der bürgerlichen Gesellschaft und zwar näherhin in der einfachen Zirkulation“ (123) sieht Arndt als gescheitert an. Nach Arndt führt insbesondere „Paschukanis´ Analogie … in die Irre“ (115).

Arndt meint, da fehle „eine Entsprechung zum Warenkörper als Ding mit Eigenschaften, die ihn zum Gebrauchswert machen“ (115), „die Funktion des Rechts als Konstituens individueller Freiräume ..., die der Begriff des Rechtssubjekts als Person impliziert.“ (116)

Arndt macht mithin gegen Paschukanis geltend, dass „sein Begriff des Rechts reduktionistisch ist“ (116). Und hält dagegen: „... als ob der Begriff der Person sich darin erschöpfte, Warenbesitzer zu sein.“ (117)


Mit dem Augenmerk auf einen Mangel der da vorgestellten Analogie entgeht es Arndt, dass schon als Unding zu werten ist, überhaupt eine Analogie zu bemühen, um eine Notwendigkeit, also eine logische Folgerung auch nur zu behaupten. Eine Analogie kann überhaupt keine logische Rangfolge zur Darstellung bringen. Die als parallel vorgestellten Eigenschaften sind eben nur ebenbürtig. Ein Nachweis, dass das Recht per se dem besonderen Prinzip der bürgerlichen Gesellschaft verpflichtet ist, sprich: in der logischen Entwicklung nachgeordnet, ist mit einer Analogie nie und nimmer zu leisten.


Die Bezugnahme Arndts auf eine andere logische Folgerung rechtlicher Momente aus der Lohnarbeit gerät ebenfalls schief:


„Das Eigentumsverhältnis ist, Marx zufolge, ´nicht das Resultat, sondern die Voraussetzung seiner Arbeit´...“(123). „Die Behauptung, Eigentum sei in der Arbeit begründet erweist sich damit als unwahr.“(123)


Damit begibt Arndt sich zwar tatsächlich an den Anfang der marxschen Darstellung: Marx beginnt mit dem Gegenstand, über den schon verfügt wird, auf dass Austausch dieses Gegenstands mit Geld stattfinden kann.

Aber das unbestimmte Verfügen über den Warenkörper, mit dem Marx seine Theorie anhebt, ist vielleicht noch gar nicht das rechtliche Verfügen, das das zu erklärende Eigentumsverhältnis als eben abstraktes, rein geistiges Verhältnis zum Gegenstand auszeichnet.


Alles in Allem ist Arndt aber wohl zuzustimmen, dass das Subjekt, das Marx wie auch Paschukanis mit dem Warensubjekt allein vorschweben kann, nie und nimmer ein für sich von aller, auch habenden, Gegenständlichkeit enthobenes, also eben auch kein abstraktes, und gerade darin freies Subjekt sein kann:


„Der Rechtsbegriff der Person begründet die Sphäre des abstrakten Rechts, die gerade deshalb, weil von den Besonderheiten der Individuen abstrahiert wird, nicht rechtlich normierte Freiräume eröffnet.“ (117)



III. Recht beim dennoch hegelschen Marx („Recht und Freiheit bei Marx“,104-118)


Gegen diese seine citoyenromantische, und deshalb prinzipiell rechtskritisch gedeutete Seite nimmt Arndt Marx summarisch in Schutz, indem er ihn in seinen anderen Verlautbarungen doch Hegel an die Seite stellt:

„Grundsätzlich nimmt der frühe Marx in dieser Sache die Position Hegels ein. Gesetze sind prinzipiell nicht eine … Einschränkung der Freiheit, sondern im Gegenteil und ausdrücklich das Dasein der Freiheit:“ (106)


Kritik am Recht kann nach Arndt nämlich auch von Seiten des späteren Marx nicht dem Recht grundsätzlich, noch nicht einmal dem Eigentum im Allgemeinen, sondern höchstens dem Rechtsmoment „Privateigentum an Produktionsmitteln“ gelten:


„...lässt sich erst durch die Aufhebung … des Privateigentums an Produktionsmitteln, ein Zustand erreichen, der nicht mehr ... Anlass zur ´Empörung´ auch gegen das Recht gibt.“ (105)


Wenn Recht dahingegen jenseits von Willkür angesiedelt und allgemein gültig sei, dann sei auch für Marx Recht nicht kritikabel:

„Vor allem beruft er sich darauf, dass das Recht an Allgemeinheit gebunden sei, d.h. objektiv sein und allgemein gelten müsse...“ (106)

„ein objektiv gebundenes Willensverhältnis gilt Marx – mit Hegel – nach wie vor als Ausgangspunkt der Konstitution von Recht.“ (108)

„Die Gesetze sind vielmehr die positiven, lichten, allgemeinen Normen, in denen die Freiheit ein unpersönliches, theoretischen, von der Willkür des Einzelnen unabhängiges Dasein gewonnen hat.“ (107)


So ist dem bürgerlichen, in seinen Gesetzen immerhin allgemeinen und objektiven Recht gegenüber dem überkommenen einseitig subjektiven feudalen Recht eine absolute positive Wertigkeit abgewonnen.

Lassen also nach Arndt die kommunistischen Bekenntnisse von Marx noch eine grundsätzliche Kritik am Recht vermuten, „Die Kritik am (bürgerlichen) Recht der bürgerlichen Gesellschaft begründet bei Marx jedoch keinen Rechtsnihilismus.“ (105).

Allerdings:


„... ob Staat und Recht in irgendeiner Form Bedingungen des ´Vereins freier Menschen´ sind, bleibt bei Marx letztlich unklar.“ (112)


Umgekehrt kann Arndt damit für Marx´ politisches Projekt letztlich resummieren, dass


„... sich auch kein Hinweis darauf finden lässt, dass nach Marx´ Auffassung das Gemein- bzw. Staatswesen im Kommunismus ohne jede Rechtsform auskommen könnte...“ (113)



  1. Rechte als Mittel gegen kapitalistische Verhältnisse ?


So gedeiht Arndts Deutung von Marx in eine Richtung, Staat und Recht bei Marx im Einvernehmen mit Hegel zu sehen:


„Die Orientierung auf die politische Macht, den Staat, als Mittel zur Eindämmung und Umgestaltung der bürgerlichen Gesellschaft bringt Marx wiederum in eine Entsprechung zu Hegel....“ (109)


Das Recht ist damit keineswegs mehr als Hindernis für die Emanzipation der Menschen von der bürgerlichen Ausbeutung zu nehmen, im Gegenteil. Mit der so für Marx festgehaltenen Einengung der Verurteilung des Rechts auf den besonderen Rechtsinhalt „Privateigentum an Produktionsmitteln“ (105), bergen nach Arndt alle anderen Rechtsmomente, inbesondere das Rechtsinteresse des Lohnarbeiters einen Mittelcharakter gegen dieses nur partikulare Eigentumsrecht des Kapitalisten:


„Das Recht ist für Marx Mittel ... der Emanzipation. Gleichwohl kann das Recht gerade deshalb ein solches Mittel sein, weil es seiner Natur nach abstrakt-allgemeines Recht ist und nicht im Belieben subjektiver Willkür steht. Dies ermöglicht es, das Recht zur Durchsetzung allgemeiner, d.h. gesellschaftlicher Gewalt zu benutzen, denn die Ziele der Arbeiteremanzipation sind ja für Marx keine partikularen, sondern gesamtgesellschaftliche Interessen.“ (110)

Arndt befindet, Marx verurteile „die Menschenrechte als Proklamation der Rechte bloß des bourgeois“ (121). Aber: „er verweist vor allem auf ihre Widersprüchlichkeit gegenüber diesen Verhältnissen und damit auf ihre Insuffizienz, nämlich den fehlenden Charakter der Allgemeinheit.“ (123). Insgesamt nehme Marx den Menschenrechten positiv und ganz im Sinne Hegels wahr, als Ergebnis einer „langen Arbeit der Weltgeschichte“, der „Freiheitsgeschichte“ (119).


Einerseits kann gegen diesen Mittelcharakter des Rechts schon mit Bezug auf Hegel hervorgehoben werden, dass Hegel das Recht zwar als Ausfluss des Willens überhaupt bestimmte, er damit aber hellsichtig genug eine Dimension der Distanzierung von den menschlichen Bedürfnissen (und im daraus gefolgerten Staat gar ihre Konterkarierung) formulierte: Schon die Rechtsperson stelle nicht mehr „natürlichen Willen“ dar, vielmehr habe da „der Geist sich als abstraktes und zwar freies Ich zum Gegenstande und Zwecke.“(§35). Insbesonders aber ist für Hegel das Eigentum (generell, also auch das des Lohnarbeiters) keinesfalls Mittel für den materiell bedürftigen Menschen, sondern ein diesen Interessen äußerlicher „Zweck für sich“ (§45).


Der Interpretation des Rechts in der von Arndt bei Marx zitierten Linie kann nicht widersprochen werden, indem bei Marx nur anders akzentuierte Zitate gesucht und gefunden werden. Vielmehr ist zu erweisen, dass das Recht als eben dieses abstrakt-allgemeine, mithin unter Einschluss das Rechtsinteresses des Lohnarbeiters, auf den kapitalistischen Verhältnissen beruht, deren Willensform darstellt.



V. Eine andere Herleitung des Rechts aus dem Kapital


Arndts grundsätzliche Befürwortung von Recht in Anlehnung an Marx wäre also zu bedenken, wenn man sich zur Erklärung des Rechts mit Marx´(wie auch auf Paschukanis´) Analogie von Ware und Recht bescheiden müsste. Damit ist in der Tat keinerlei logische Begründung des Rechts zu leisten, schon deshalb, weil keiner der Tatbestände als Grund oder auch als Begründetes bestimmt ist. Vielmehr erfahren beide Tatbestände zwar eine prinzipielle Trennung voneinander, aber gerade keinerlei begründenden Bezug aufeinander.


Wenn man allerdings die Bestimmungen von „Das Kapital“ – sinnigerweise – als ein vom Wollen der Menschen getrenntes, ihm in der logischen Darstellung vorgelagertes „Wesen“ nimmt, dann finden sich in seinem Prinzip, dem Heißhunger nach Mehrarbeit und der Mehrwertproduktion, dem vollem Gehalt dieses Wesens nach – und nicht nur wie bei der Wertproduktion der Ware – doch Notwendigkeiten hin zu einer ganz besonderen Art von Willen:

In den Revenuequellen und den Beziehern von Einkommen als systematischem, „erscheinenden“ Endresultat der Verwertung von Wert findet sich die Erklärung des vom konkreten Willen und Menschen losgelösten, selbstgewiss für sich autonomen, und gerade und allein darin gesellschaftlichen Subjekts des Kapitalismus.

Ausgerechnet der Lohnarbeiter und sein Willensbezug auf sich selbst als Arbeitskraft bietet einen Übergang hin zu einer Willensinstanz und zu einer Art Verfügen, die nicht mehr den Bedürfnissen verpflichtet sind, die ein Mensch verfolgt. Eben einem Subjekt, wie wir es als rechtliches in aller Freiheit vorfinden: Um in den Stoffwechsel des Kapitals einzutreten, setzt der Lohnarbeiter eine Instanz des Wollens aus sich heraus, die distanziert wie allmächtig gegenüber sich selbst als Menschen auftritt, selbst wenn der Mensch dabei nur sich als Zweck dabei zu verfolgen meint.

Nur so eine Art qualitätsarmes, vom Menschen abstrahiertes Subjekt kann mit sich selbst identisch als Rechtsgestalt auftreten und genommen werden, und als solche in abstrakter Weise über alle möglichen Gegenstände wie auch Revenuequellen als Sachen verfügen, ohne sich selbst dabei zu verändern.



VI. Résumé


Damit resultiert allerdings – gegen Marx eigene wie auch alle geläufigen marxistischen Auslassungen, und jenseits von Wunschvorstellungen – schon das reale rechtliche Subjekt als eine fragwürdige Art von Subjekt. Einerseits ist das Rechtssubjekt freie Willens-Instanz, andererseits ist ihre Freiheit nicht eine des Menschen: Erstens wegen der Abgehobenheit dieser Art von Subjekt vom Menschen, zweitens wegen seiner substantiellen Bestimmung durch ein Prinzip, welches dem Wissen und dem Wollen der Menschen entzogen ist. Mit der Bestimmung des Rechts als gesellschaftliche Willensform dieses anonymen Prinzips „Heisshunger nach Mehrarbeit“ kann das Recht (also auch als Rechtsinteresse des Lohnarbeiters) prospektiv dann nicht Mittel gegen dieses Prinzip sein, und auch nicht als sinnvolle Kompensation oder erstrebenswerte Alternative zu diesem gesellschaftlichen Prinzip gelten. Eine derartige (weniger hegelsche als vielmehr arndtsche) Sichtweise des Rechts ist ihrerseits als romantische Idee zu werten.